SZ | Kameramann von „Das Boot" bekommt nachträglich 600.000 Euro

Der sogenannte „Bestseller-Paragraph“ (§ 32a UrhG) sieht die nachträgliche Beteiligung eines Urhebers vor, wenn die ursprüngliche Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen steht. Auf Basis dieses Gesetzes wurde dem Kameramann jetzt vom OLG München nach langem Rechtsstreit jetzt eine angemessene Vergütung plus Zinsen sowie eine Beteiligung an künftigen Nutzungen zugesprochen.

Gerade bei ursprünglichen Pauschalzahlungen kann sich zunächst das Einfordern von Umsatzzahlen nach § 32d UrhG lohnen, um festzustellen, ob eine angemessene Vergütung vorliegt oder nicht.

Link zum Artikel von Stephan Handel in der Süddeutschen Zeitung vom 21.12.2017

Siehe dazu auch folgende Meldung zu einem ähnlichen Fall.

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