Befristete Mehrwertsteuerreduzierung von 7% auf 5% im 2. Halbjahr 2020

Die befristete Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes von 7% auf 5% auf Lizenzhonorare betrifft alle Spieleautor*innen in Deutschland, die umsatzsteuerpflichtig sind. Letztlich sind die Verlage in der Pflicht, das vorschriftsgemäß umzusetzen. Trotzdem kann es nicht schaden, hier Bescheid zu wissen, um die betreffenden Lizenzabrechnungen zu verstehen und ggf. Fehler reklamieren zu können. Diese Hinweise haben wir in Abstimmung mit unserem Steuerberater zusammengestellt.

Bei Verlagen, die viertel- oder halbjährlich abrechnen, ist es relativ einfach. Umsätze und daraus folgende Lizenzen, die von Januar bis Juni 2020 erwirtschaftet werden, müssen mit dem alten Satz von 7% abgerechnet werden (Zeitpunkt der Leistungserbringung) – auch wenn die Abrechnung erst im 2. Halbjahr 2020 erfolgt. Dagegen werden dann die Lizenzen für die Monate Juli bis Dezember 2020 mit dem reduzierten Satz von 5% abgerechnet.

Verlage, die jährlich abrechnen, müssen die Umsätze der beiden Halbjahre getrennt erfassen und mit dem jeweiligen Steuersatz von 7% für das 1. Halbjahr 2020 bzw. 5% für das 2. Halbjahr 2020 in der Abrechnung ausweisen. Spieleautor*innen müssen dann ebenfalls diese beiden Umsatzsteuersätze getrennt in ihrer Umsatzsteuererklärung ausweisen.

Komplizierter wird es, wenn in Lizenzabrechnungen für das 2. Halbjahr 2020 noch anrechenbare Vorauszahlungen aus früheren Zeiten zu berücksichtigen sind, die mit 7% ausgezahlt wurden. Eine solche (fiktive) Abrechnung könnte dann z.B. wie folgt aussehen:

Erwirtschaftete Lizenzsumme 06-12/2020

1.850,00

Umsatzsteuer 5% aktuell)

92,50

Brutto-Abrechnung ohne Rest Vorauszahlung

1.942,50

 

 

Restsumme Vorauszahlung

450,00

Umsatzsteuer 7% (ursprünglich)

31,50

Brutto-Restsumme VZ              

481,50

 

 

Summe aus Lizenzen

1.942,50

abzüglich restliche VZ

- 481,50

Brutto-Gutschrift

1.461,00

Im Zweifelsfall empfehlen wir, den eigenen Steuerberater zu konsultieren.

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