Spieleautoren fordern: Urheber- und Vertragsrecht präzisieren!

Die Spiele-Autoren-Zunft (SAZ) präzisiert ihre Forderungen an den Deutschen Bundestag zum Urheber- und Vertragsrecht. Dabei geht es einmal um die wörtliche Aufnahme von Spielregelwerken in den § 2 des UrhG. Zwei weitere Punkte betreffen die Schließung von Schlupflöchern zuungunsten aller Urheber in § 32 UrhG.

Bereits im Januar hatte sich die SAZ als Interessenvertretung der Spielautoren mit einem Forderungskatalog an den Deutschen Bundestag und die dort vertretenen Parteien sowie an die zuständigen Ministerien und Ausschüsse gewandt. Neben Forderungen zum Urheber- und Vertragsrecht werden dort auch die Künstler­sozialkasse (KSK), die Aufnahme von Spielen in die Deutsche Nationalbibliothek sowie eine breitere Förderung des Kulturguts Spiel angesprochen.

Die nun vorgelegten Argumentationsthesen und Präzisierungen zum Urheber- und Vertragsrecht konzentrieren sich auf drei Punkte:

1. Zur weiteren Vermeidung von Unsicherheiten, inwieweit Spielregel­werke im Grundsatz zu den urheberrechtlich schützens­werten Sprachwerken gehören, sollte der § 2 (1) 1 UrhG wie folgt ergänzt werden: „Sprachwerke, wie Schriftwerke – einschließlich Spielregelwerke, Reden und Computerprogramme.“

Die beiden weiteren Vorschläge zu den angemessenen Vergütungsregeln betreffen nicht nur Spieleautoren, sondern alle Urheber. Immer mehr Verwerter versuchen, durch pauschale Abgeltungsverträge und Abzug von Kosten den Grundsatz der angemessenen Vergütung auszuhebeln. Dieser Praxis muss durch eine klare Gesetzesregelung ohne Schlupflöcher ein Ende gesetzt werden.

 2. Zur Regelung von pauschalen Vergütungen ist folgender zusätzlicher Punkt in § 32 (1) UrhG aufzunehmen: „Bei einer pauschalen Abgeltung von Nutzungsrechten besteht eine Verpflichtung des Verwerters zur regelmäßigen Information des Urhebers über den Umfang der tatsächlich ausgeübten Nutzungen, um eine Kontrolle der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung zu gewährleisten. Für pauschale Vergütungen sind grundsätzlich zeitliche und/oder quantitative Beschränkungen festzulegen.“

3. Zur Vermeidung von Abzügen von Kosten, die in der Verantwortung des Verwerters liegen, sollte § 32 (1) UrhG wie folgt ergänzt werden: „Vom Verwerter veranlasste Produktions- und Werbekosten sowie sonstige Auslagen dürfen nicht zu einer Verringerung der Vergütung führen.“

Den kompletten Text mit ausführlichen Begründungen finden Sie in der
Anlage 1

PDF-Anlage 1: Argumentationsthesen und Präzisierungen zum Forderungskatalog
der SAZ an den Deutschen Bundestag: Urheber- und Vertragsrecht (April 2014)

PDF-Anlage 2: Forderungskatalog der Spiele-Autoren-Zunft (SAZ) an den
18. Deutschen Bundestag und an die Deutsche Bundesregierung (Januar 2014)

Zurück