Künstlersozialabgabe auf Honorare an Spieleautoren – Urteil rechtskräftig

Die Künstlersozialkasse (KSK) hatte einen Spieleverlag zur Zahlung der Künstlersozialabgabe auf Honorare an Spieleautoren verklagt. Der Verlag weigerte sich u.a. mit der interessanten Begründung, dass er eigentlich gar kein Verlag sei, obwohl er sich selbst auf seiner Website so bezeichnet und Verlagsverträge mit Spieleautoren abschließt. Ferner führte der Verlag aus, dass "Das Entwerfen eines Spielmechanismus sei keine publizistische oder künstlerische Tätigkeit sondern eher ein technischer Prozess; die Tätigkeit daher eher mit der eines Ingenieurs, Militärstrategen oder eines Logistikers vergleichbar." Geholfen haben diese merkwürdigen Begründungen dem Verlag nichts. Das für die Berufung zuständige Landessozialgericht NRW hat unter dem Aktenzeichen L 5 KR 91/12 der Klage der KSK stattgegeben und den Verlag zur Zahlung verpflichtet. Das Urteil, das damit das vorangegangene Urteil des Sozialgerichts Köln von 2011 bestätigt, ist mittlerweile rechtskräftig.

Link zum Urteil vom 12.03.2015

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